Von der Idee bis zum Produkt

TLB begleitet Ihre Erfindung von der Bewertung bis zur Markteinführung

Wir unterstützen Erfinder bei allen Fragen rund um die Verwertung ihrer Innovation. Unsere Innovationsspezialisten kennen alle Schritte von der Bewertung einer Erfindung bis hin zur erfolgreichen Markteinführung.

Wie ist meine rechtliche Stellung als Erfinder?

Angehörige von Hochschulen können Diensterfinder oder freie Erfinder sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen gibt das ArbEG, das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vor.

Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für alle Angehörigen einer Universität oder Hochschule, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität oder Hochschule stehen.  Damit fallen auch Studierende oder Diplomanden, die beispielsweise als wissenschaftliche Hilfskraft an der Hochschule angestellt sind, unter diesen Regelungskreis. Im Arbeitnehmererfindergesetz wird zwischen Diensterfindungen (sog. gebundene Erfindungen) und freien Erfindungen unterschieden. Diensterfindungen sind solche, die während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entweder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des betreffenden Arbeitgebers beruhen. Eine gebundene Hochschulerfindung ist der Hochschulverwaltung jedenfalls dann zu melden, wenn sie öffentlich gemacht werden soll, also zB in einem Vortrag, innerhalb eines Posters oder einer Zeitschrift dargestellt oder beschrieben wird. Andere Erfindungen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, z. B. Erfindungen eines nicht angestellten Studierenden oder Diplomanden, gelten als freie Erfindungen und sind damit auch nicht meldepflichtig. Unabhängig hiervon bleibt es den nicht angestellten Hochschulangehörigen jedoch unbenommen, ihre Erfindung der Hochschule zur Übernahme anzubieten. Hat die Hochschule Interesse daran, können die Erfindungsrechte im Rahmen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Hochschule und dem freien Erfinder auf die Hochschule übertragen werden. In solchen Verträgen wird der freie Erfinder häufig in seinen Rechten und Pflichten einem Diensterfinder vergleichbar gestellt. Diese Konstellation findet sich bei Hochschulerfindungen häufig dann, wenn eine Erfindung auf dem geistigen Eigentum einer Erfindergemeinschaft, bestehend aus Diensterfindern und freien Erfindern beruht.

Was muss ich tun, wenn ich eine Erfindung gemacht habe?

Jeder Diensterfinder, der seine Hochschulerfindung veröffentlichen will, ist verpflichtet, seine Erfindung rechtzeitig der Hochschulverwaltung zu melden.

Hochschulerfinder, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, müssen ihre Erfindung unverzüglich der hierfür zuständigen Stelle der Hochschulverwaltung melden. Als zuständige Stelle fungiert dabei in der Regel die Rechts- oder Technologietransferabteilung, teilweise auch die Haushaltsabteilung der Hochschule, nicht aber der Institutsleiter oder der betreuende Professor. Im Zweifel kann der zuständige Ansprechpartner auch bei TLB erfragt werden.

Sind mehrere Personen an einer Hochschulerfindung beteiligt – liegt also eine Erfindergemeinschaft vor –, sollte die Meldung gemeinsam von allen Miterfindern abgegeben werden. Dies empfiehlt sich auch dann, wenn neben Diensterfindern auch freie Erfinder an der Erfindung beteiligt sind. Für die Meldung der Erfindung reicht die Textform (E-Mail oder Fax) rechtlich zwar aus, allerdings gebührt einer schriftlichen Meldung schon aus Gründen der Geheimhaltung und Rechtssicherheit immer noch der Vorzug.

Die Ausnahme von der Meldepflicht besteht in der sog. Negativen Publikationsfreiheit. Lehnt ein alleiniger Erfinder oder eine Erfindergemeinschaft aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit eine Publikation der Erfindung ab, muss keine Erfindungsmeldung abgegeben werden. Die Erfindung darf dann jedoch auch nicht anderweitig veröffentlicht oder gar gewerblich oder in Forschungsprojekten verwendet werden., Hintergrund ist der Umstand, dass nur eine nicht veröffentlichte Erfindung patentrechtlich geschützt werden kann und der Hochschule diese Möglichkeit offengehalten werden soll.

Das TLB-Formular für Erfindungsmeldungen finden Sie hier. Die jeweils hochschuleigenen Formulare sind über die Internetseiten der betreffenden Hochschule abrufbar.

Was passiert nach der Meldung mit meiner Erfindung?

Die Hochschule entscheidet über Inanspruchnahme oder Freigabe der Hochschulerfindung.

Seit der Reform des Arbeitnehmererfindungsrechtes besteht, wie bei Arbeitnehmererfindungen in der freien Wirtschaft, für jede Hochschule die Möglichkeit, jede Diensterfindung unabhängig von der Position des Beschäftigten in Anspruch zu nehmen. Durch eine solche Inanspruchnahme gehen die Rechte an der Erfindung von den Hochschulerfindern auf den Arbeitgeber, die Hochschule, über.

Seit dem Jahr 2009 gilt die sog. Inanspruchnahmefiktion. Danach gehen die Rechte an einer Hochschulerfindung nach Ablauf von 4 Monaten nach Eingang einer ordnungsgemäßen Meldung automatisch auf die Hochschule über. Die Hochschule hat dann die Pflicht, die Erfindung zum Patent im Inland anzumelden. In der Regel wird sich die Hochschule auch um eine gewerbliche Verwertung oder Nutzung im Rahmen von Forschungsvorhaben bemühen.

Bei solchen Prozessen zur schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung von Erfindungen kann die Hochschule die Dienstleistung von TLB in Anspruch nehmen. Wünscht die Hochschule allerdings keinen Übergang der Rechte an der Erfindung, muss sie die Erfindung gegenüber allen Erfindern innerhalb dieser 4-Monats-Frist freigeben (mind. in Textform). Hat die Hochschule die Freigabe einer Hochschulerfindung erklärt, so sind der Erfinder bzw. die Erfindergemeinschaft berechtigt, diese nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten selbst zu einem Schutzrecht anzumelden und / oder gewerblich zu verwerten.

Was sind meine Rechte und Pflichten bei Inanspruchnahme meiner Erfindung durch die Hochschule?

Die Hochschule als Rechteinhaber meldet die Hochschulerfindung zum Patent an, die Erfinder werden aus Verwertungseinnahmen vergütet.

Nimmt die Hochschule die Diensterfindung in Anspruch muss sie diese unverzüglich auf ihre Kosten im Inland zum Patent anmelden. Dem Erfinder persönlich entstehen dabei weder Kosten bei der Anmeldung, noch der Aufrechterhaltung oder Verwertung des Schutzrechts. Die Patentanmeldung erfolgt auf den Namen des Rechteinhabers, also der Hochschule. Die Erfinder werden bei der Patentanmeldung namentlich als Erfinder benannt, es sei denn, sie verzichten ausdrücklich auf dieses Recht.

Darüber hinaus wird sich die Hochschule in der Regel um eine gewerbliche Verwertung bemühen. Die Hochschulerfinder werden im Falle von diesbezüglichen Einnahmen, zB aus einem Lizenzvertrag, hieraus vergütet.  Als gesetzlich festgelegte Vergütung stehen dem bzw. den Hochschulerfindern 30 % aller Einnahmen zu, die die Hochschule aus der Verwertung der Erfindung erlangt. Zum Teil fließt ein weiterer Anteil an den Verwertungseinnahmen, dessen Höhe hochschulspezifisch unterschiedlich ausfallen kann, dem Institut des Hochschulerfinders zu.

Wer kümmert sich um das Patentmanagement und die Verwertung meiner Erfindung?

TLB ist der kompetente Dienstleister für alle Phasen von der Erfindungsbewertung bis zur Einführung in den Markt.

Damit eine Erfindung den Weg in den Markt finden kann, muss sie schutzrechtlich gesichert, d.h. zum Patent angemeldet werden. Leider ist der Weg von der Patentanmeldung bis zu einem erteilten Patent häufig lang. Das zuständige Patentamt prüft die Neuheit der Erfindung und die sog. Erfinderische Höhe sehr genau. Erfahrene Patentanwälte werden über TLB mit der Patentanmeldung beauftragt. Das Detailwissen der Erfinder ist für die Ausarbeitung der Patentanmeldung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. TLB bildet hier den Mittler zwischen Hochschule, Erfinder und Patentanwalt. Eine gute Kommunikation zwischen den Beteiligten kann den Prozess enorm vereinfachen und beschleunigen.

Parallel zum Patentverfahren macht sich TLB auf die Suche nach möglichen Verwertungspartnern. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen, die geeignet erscheinen, die Erfindung in ein marktreifes Produkt zu überführen. Hat ein Unternehmen ernsthaftes Interesse an der Erfindung, verhandelt TLB im Auftrag der Hochschule über die Konditionen zur Nutzung der Erfindung. Den eigentlichen Vertrag schließt dann die Hochschule mit dem betreffenden Unternehmen ab.

Der Erfolg des Unternehmens mit der Erfindung spiegelt sich im Idealfall unmittelbar beim Erfinder. Dieser erhält neben der genannten Vergütung auch einen Zuwachs an Beachtung in Wissenschaft und Forschung.