Wichtige Antworten rund um Erfindungen, Patente und Verwertung
Im folgenden haben wir einige wichtige Antworten auf häufige Fragen von Erfinderinnen und Erfindern zusammengefasst. Sie umfassen die Bereiche Veröffentlichungen, Patentierbarkeit oder Unternehmenskontakte.
Sollten Sie weitere Fragen haben, die in unseren FAQs nicht berücksichtigt sind, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren: Telefon: +49 721/ 79004-0 oder
Ein gewerbliches Schutzrecht sichert dem Inhaber eine zeitlich begrenzte Monopolstellung zur gewerblichen Verwertung und Vermarktung seiner Erfindung. Gewerbliche Schutzrechte dienen als Basis für eine Ausgründung, sind Ansatzpunkt für Lizenz- oder Kaufverhandlungen oder dienen als motivierendes Element bei der Anbahnung von Kooperationen mit der Industrie.
Forschungs- und Entwicklungsergebnisse lassen sich im Hinblick auf eine spätere Verwertung durch gewerbliche Schutzrechte frühzeitig absichern. Sie unterstützen aber auch den Erfolg von wissenschaftlichen Forschungsanträgen, verbessern das Forschungs-Ranking und helfen beim Einwerben von Drittmitteln.
Die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte sind:
- Patente und Gebrauchsmuster für technische Erfindungen
- Urheberrechte für u .a. Sprachwerke (Schriftwerke, Reden), Computerprogramme sowie Multimedia-Ergebnisse
- Marken für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und
- Eingetragenes Design (frühere Bezeichnung: Geschmacksmuster)
Eine Erfindung ist eine Lehre zur Lösung eines technischen Problems. Eine Erfindung muss
- neu sein
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
- gewerblich anwendbar sein, um als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden zu können.
Eine Erfindung gilt dann als "neu", wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der "Stand der Technik" umfasst alle schriftlichen oder mündlichen Hinweise, die am Tag der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt weltweit der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies betrifft auch die eigenen Publikationen des Anmelders bzw. Erfinders.
Das Kriterium der "erfinderischen Tätigkeit" (auch "Erfindungshöhe" genannt) ist dann erfüllt, wenn sich die Erfindung für einen durchschnittlichen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik erschließt. Außerdem sind technische Verfahren nur über das Patentrecht schutzfähig; Geräte oder Vorrichtungen hingegen können sowohl als Gebrauchsmuster als auch als Patent bestehen.
Keine Erfindungen und damit weder patent- noch gebrauchsmusterfähig sind
- Entdeckungen, Theorien und mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen und Designs
- Pläne, Regeln, Spiele, Computerprogramme als solche und
- die Wiedergabe von Informationen
Als Partner Ihrer Hochschule beraten wir Sie als Hochschulerfinder gerne zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
Generell gilt: Je früher, desto besser! Bevor Sie sich mit Außenstehenden wie z. B. Kollegen aus anderen Instituten oder Firmenvertretern über eine technische Entwicklung unterhalten, die möglicherweise ein wirtschaftliches Potenzial aufweist, sollten Sie sich über den Nutzen und die Möglichkeiten einer Patentanmeldung informieren.
Die Innovationsmanager von TLB sprechen Ihre Sprache! Mit unserer fundierten wissenschaftlich-technischen Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Erfindungs- und Patentierungsmanagement können wir Ihre Fragen schnell und unbürokratisch beantworten. Im Rahmen unserer Erstberatung erfahren Sie, ob, wo und wie eine Erfindungsmeldung eingereicht werden sollte.
Nach der Auftragserteilung durch Ihre Hochschule bewertet TLB das Anwendungs- und Marktpotenzial Ihrer Erfindung. Wir führen Patent- und Marktrecherchen durch, die für eine fundierte und aussagekräftige Bewertung Ihrer Erfindung erforderlich sind. Häufig unterstützen diese Informationen auch die Weiterentwicklung an Ihrem Institut.
Um diese Fragen beantworten zu könnnen, müssen zunächst zwei wesentliche Punkte abgeklärt werden. Erstens ist entscheidend, wer Ihr Arbeitgeber ist und welche Aufgaben in Ihrem Arbeits- oder Dienstvertrag festgelegt sind. Zweitens ergibt sich in aller Regel aus den jeweiligen Zuwendungsbestimmungen des Drittmittelgebers, wie im Falle von Erfindungen zu verfahren ist. Daher ist die frühzeitige Abgabe einer Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber (nicht an den Drittmittelgeber) empfehlenswert, um zeitnah die erforderlichen weiteren Schritte zu klären. Hier finden Sie das Formular für eine Erfindungsmeldung.
Das patentrechtlich entscheidende Datum einer Veröffentlichung ist der Tag der Bekanntgabe in Form eines Vortrags, Posters oder dergl. bzw. das Erscheinungsdatum der Zeitschrift und nicht etwa das Einreichungsdatum Ihres Artikels. Wird berücksichtigt, dass vom Zeitpunkt der Einreichung eines Beitrags bis zu seiner Veröffentlichung in der Regel mehrere Monate vergehen, so wird klar, dass durch eine Patentanmeldung keine Verzögerung einer Veröffentlichung eintreten muss. Um jedoch zu verhindern, dass Informationen bereits während der Begutachtung an die Öffentlichkeit gelangen, sollte zuerst die Patentanmeldung beim Patentamt hinterlegt und erst danach der betreffende Artikel bei der Zeitschrift eingereicht werden.
Beachten Sie bitte, dass sie die Publikation einer Erfindung, soweit diese noch nicht zum Patent angemeldet ist, Ihrer Hochschule melden müssen. Nach einer Frist, die der Hochschule eine Patentanmeldung ermöglicht (in der Regel zwei Monate), darf dann die Veröffentlichung erfolgen.
Studienarbeiten sowie Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten, die öffentlich zur Einsicht ausliegen, sind neuheitsschädlich. Die betreffende Arbeit muss mindestens bis zur Patentanmeldung unter Verschluss gehalten werden und eventuelle Leser der Arbeit müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Verleihung eines Doktortitels wird in Absprache mit der Fakultät bzw. der Universitätsbibliothek aber normalerweise nicht verzögert.
In Deutschland wird wie in den meisten Staaten ein Patent nur auf Erfindungen erteilt, die "neu", d. h. schriftlich wie mündlich unveröffentlicht sind. Als neuheitsschädlich gelten Veröffentlichungen z. B. in Form von Vorträgen, Handouts, Aufsätzen (Tagungsbände!), Abstracts, Papers, Messeauftritten, Ausstellungen, Homepagehinweisen, Postern, sowie öffentlich ausgelegten Studienarbeiten sowie Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktorarbeiten .
Eine sogenannte "Neuheitsschonfrist", bei der Veröffentlichungen des Erfinders außer Betracht gelassen werden, gibt es in Deutschland nicht. Nur bei Gebrauchsmustern bleiben eigene Veröffentlichungen innerhalb der letzten sechs Monate unberücksichtigt. In den USA beträgt die Neuheitsschonfrist im Falle einer Patentanmeldung ein Jahr. In jedem Fall wird durch eine Vorveröffentlichung die Chance auf weitgehenden Patentschutz wesentlich eingeschränkt.
Selbstverständlich berücksichtigt TLB bei der Verwertung einer Technologie alle Anregungen und Kontakte, die der Erfinder mit einbringt. Generell gilt aber, dass vor der Anmeldung einer Erfindung zum Patent bzw. Gebrauchsmuster so wenig Informationen wie möglich an potenzielle Interessenten in Unternehmen gegeben werden sollten.
Besteht seitens einer Firma Interesse an einer Lizenznahme oder einem Kauf von Schutzrechten, wird TLB in Abstimmung mit Ihnen und Ihrer Hochschule die Verwertungsstrategie festlegen. Ziel ist es, die Rechte der Hochschule als Rechteinhaber und Ihre Rechte als Erfinder bestmöglich zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist dringend davon abzuraten, im Vorfeld nicht abgestimmte Zusagen gegenüber Firmen zu machen.
Unter "Öffentlichkeit" versteht man einen nicht mehr eindeutig begrenzten Personenkreis, der Zugang zu relevanten Informationen hat. Kollegen, die im selben Projekt beschäftigt sind, gehören sicherlich nicht dazu. Sie sollten diese Kollegen allerdings auf eine mögliche Patentanmeldung hinweisen und zur Geheimhaltung anhalten. Darüber hinaus sollten Sie auch immer bedenken, ob Ihre Kollegen einen erfinderischen Beitrag geleistet haben und daher als Erfinder mit benannt werden müssen. Eine inkorrekte Erfinderbenennung kann unter Umständen zum Verlust eines Schutzrechtes führen.
Software-Produkte sind, von trivialen Programmen abgesehen, immer das Ergebnis einer schöpferischen, wissenschaftlichen Geistestätigkeit und unterliegen damit automatisch dem Schutz durch das Urheberrecht.
Dieses Copyright besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zusätzlich ist nach den heutigen Prüfungsrichtlinien nationaler Patentämter auch Patentschutz für Software-Entwicklungen möglich, die einen "technischen Charakter" aufweisen. Darunter werden solche Computerprogramme verstanden, die ein technisches Problem lösen oder einen zusetzlichen technischen Effekt hervorrufen.
Neuheit und Erfindungshöhe vorausgesetzt, erkennen die meisten Patentämter Software als patentfähig an, die z. B. einen der folgenden zusätzlichen technischen Effekte aufweist: schnellere Ausführungszeiten, höhere Datentransferraten, effektivere Datenspeicherung, höhere Auflösung etwa in der Bildverarbeitung, einfachere Manipulation bei Computergraphiken, effektivere Datenkompression, höhere Effektivität eines Datenfilters.
Die Rechtsprechung in Bezug auf Software implementierte Erfindungen hat sich in den letzten Jahren verstärkt zugunsten der Patentierung entwickelt. Schon aufgrund der sich stetig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine individuelle Beratung empfehlenswert. Darüber hinaus sind auch die häufig kurzen Lebenszyklen einer Software-Entwicklung zu berücksichtigen. Viele Software-Produkte weisen nur eine Lebensdauer von wenigen Jahren auf. Unter Berücksichtigung der Patentierungskosten und der meist jahrelangen Prüfungszeiten der Patentämter ist es daher nicht in jedem Falle sinnvoll, für Software mit "technischem Charakter" auch den Patentschutz anzustreben.
Gerade in Biowissenschaften werden hochinteressante und patentfähige Erfindungen gemacht. Denn nach Definition ist eine Erfindung eine "Lehre zum planmäßigen Handeln unter dem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal überschaubaren Erfolgs". Hierunter können demnach auch Erfindungen im Bereich der Biowissenschaften fallen. Sollen beispielsweise Gene oder Protein-Sequenzen patentiert werden, muss deren Funktion angegeben werden. Nur für die Funktion kann ein Patentschutz erlangt werden. Die Erkenntnis, dass ein bestimmtes, bisher unbekanntes Gen im Genom vorhanden ist, stellt eine nicht patentfähige Entdeckung dar. Ob die von den Patentämtern vorgegebenen Richtlinien erfüllt sind, muss für jede Erfindung im Einzelnen geprüft werden.