Rechtliche Rahmenbedingungen
Nachfolgend finden Sie einige Hinweise zum Thema Patentierung. Bitte beachten Sie aber, dass diese keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.
Hier können Sie das Dokument "Rechtliche Rahmenbedingungen" downloaden.
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Gewerbliche Schutzrechte
Ein gewerbliches Schutzrecht sichert dem Inhaber eine zeitlich begrenzte Monopolstellung zur Verwertung seiner Erfindung bzw. Entwicklung. Durch gewerbliche Schutzrechte lassen sich Forschungs- und Entwicklungsergebnisse absichern. Gewerbliche Schutzrechte sind Ansatzpunkt für Lizenzverhandlungen oder dienen als motivierendes Element bei der Anbahnung von Kooperationen mit der Industrie. Die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte sind
- Patente und Gebrauchsmuster für technische Erfindungen,
- Urheberrechte für u. a. Sprachwerke (Schriftwerke, Reden), Computerprogramme sowie Multimedia-Ergebnisse,
- Marken für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und
- Geschmacksmuster für Designs.
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Erfindungen
Eine Erfindung ist eine neue Lehre zur Lösung eines technischen Problems.
Eine Erfindung muss
- neu sein,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. einem erfinderischen Schritt beruhen und
- gewerblich anwendbar sein, um als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden zu können.
Eine Erfindung gilt dann als "neu", wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der "Stand der Technik" umfasst alle schriftlichen oder mündlichen Hinweise, die am Tag der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt weltweit der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies betrifft auch die eigenen Publikationen des Anmelders.
Das Kriterium der "erfinderischen Tätigkeit" (auch "Erfindungshöhe" genannt) ist dann erfüllt, wenn sich die Erfindung für einen durchschnittlichen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Der Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster besteht (neben der Neuheitsschonfrist beim Gebrauchsmuster) im wesentlichen in der geringeren Erfindungshöhe, die für das Gebrauchsmuster erforderlich ist.
Keine Erfindungen und damit weder patent- noch gebrauchsmusterfähig sind
- Entdeckungen, Theorien und mathematische Methoden,
- ästhetische Formschöpfungen und Designs,
- Pläne, Regeln, Spiele, Compuerprogramme als solche und
- die Wiedergabe von Informationen.
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Rechtliche Stellung von Hochschul-Erfindern
Grundsätzlich gilt für alle Mitglieder der Hochschule, die sich in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hochschule befinden, das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Studenten fallen nur dann darunter, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, z.B. als wissenschaftliche Hilfskraft, stehen.
Gesetzlich wird unterschieden zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses- aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden oder
- beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes (hier: der Hochschule).
Andere Erfindungen sind frei.
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Erfindungen von Arbeitnehmern
Mit der Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes wurden die Regelungen für Hochschulerfinder neu definiert. Es gelten jetzt für alle Hochschulerfinder die gleichen Bestimmungen. Zunächst gilt, dass Hochschul-Erfinder, wie Arbeitnehmererfinder in der freien Wirtschaft auch, ihrem Arbeitgeber, also der Hochschule, ihre Erfindung unverzüglich in Textform melden müssen, gleichgültig, ob es sich ihrer Ansicht nach um eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung handelt. Bei TLB und den Rechts- bzw. Technologietransferabteilungen der Hochschulen sind hierfür Formblätter erhältlich. Sind mehrere Personen an einer Erfindung beteiligt, so sollten sie diese Meldung gemeinsam abgeben. Lehnt ein Erfinder eine Publikation seiner Erfindung ab, muss er keine Erfindungsmeldung abgeben. Die Erfindung darf von ihm dann jedoch auch nicht anderweitig veröffentlicht oder verwertet werden.
Die Hochschule muss innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung entscheiden, ob sie die gemeldete Erfindung
- freigibt oder
- in Anspruch nimmt.
Dabei werden bereits bestehende vertragliche Verpflichtungen berücksichtigt. Ist vier Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung keine Freigabe erfolgt, so wird die Erfindung automatisch in Anspruch genommen.
Ist die Erfindung frei gegeben worden, so ist der Erfinder berechtigt, diese selbst zu einem Schutzrecht anzumelden und zu verwerten.
Wird die Erfindung in Anspruch genommen, so ist die Hochschule verpflichtet, diese auf ihre Kosten zum Patent anzumelden und den Erfinder im Falle von Einnahmen, z. B. aus einem Lizenzvertrag, zu vergüten. Die Patentanmeldung erfolgt auf den Namen der Hochschule, die Erfinder werden namentlich benannt.Möchte ein Hochschulerfinder seine Erfindung publizieren, so muss er das seiner Hochschule rechtzeitig anzeigen. Nach einer Frist, die der Hochschule eine Patentanmeldung ermöglicht ( in der Regel zwei Monate) darf die Veröffentlichung erfolgen.
Als Vergütung erhalten Hochschulerfinder 30% der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen. Ein weiterer Anteil an den Verwertungseinnahmen, dessen Höhe hochschulspezifisch unterschiedlich ausfallen kann, fließt dem Institut des Erfinders zu.
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Software
Software-Produkte sind von trivialen Programmen abgesehen immer das Ergebnis einer schöpferischen, wissenschaftlichen Geistestätigkeit und unterliegen damit automatisch dem Schutz durch das Urheberrecht. Dieses Copyright besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Zusätzlich ist nach den heutigen Prüfungsrichtlinien nationaler Patentämter auch Patentschutz für Software-Entwicklungen möglich, die einen "technischen Charakter" aufweisen. Darunter werden solche Computerprogramme verstanden, die ein technisches Problem lösen oder einen zusätzlichen technischen Effekt hervorrufen.
Vor einer Patentanmeldung ist jedoch zu bedenken, dass viele Software-Produkte nur eine Lebensdauer von wenigen Jahren aufweisen. Unter Berücksichtigung der Patentierungskosten und der teilweise jahrelangen Prüfungszeiten der Patentämter ist es daher nicht in jedem Falle sinnvoll, für Software mit "technischem Charakter" auch den Patentschutz anzustreben.
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Verwertung
Die Hochschule bewertet in Zusammenarbeit mit TLB die gemeldete Erfindung. Wird die Erfindung nach Recherchen zur Patentlage und zu den potentiellen Marktchancen als hinreichend verwertbar eingestuft, so erfolgt eine Verwertung in enger Abstimmung mit der Hochschule bzw. den Erfindern.
Dazu gehören u. a. die Aufnahme von Firmenkontakten, das Führen von Vertrags-verhandlungen und die Ausarbeitung von Verträgen.
Bei einer freien Erfindung bietet TLB in Zusammenarbeit mit der Fraunhofer-Patentstelle, München, finanzielle Mittel zum Erwerb von gewerblichen Schutz-rechten an. Im Rahmen dieser Förderung tragen die Erfinder in der Regel 20% der Kosten zur Erwirkung und Aufrechterhaltung des Patents. Aus eventuell erzielten Einnahmen stehen der Fraunhofer-Patentstelle und TLB zusammen 25% zu.
Zur Veranschaulichung können Sie hier eine Datei mit Folien zur Be- und Verwertung von Erfindungsmeldungen bzw. zur Zusammenarbeit zwischen TLB und den Hochschulen downloaden.



